Gebühren/ Kosten in Notarangelegenheiten
Die Gebühren, die der Notar verlangen kann, sind bundesweit einheitlich durch das sog. Gerichts- und Notarkostengesetz (oder GNotKG) geregelt. Das notarielle Kostenrecht hat einen wesentlichen Vorteil: die notarielle Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand und der Anzahl der Besprechungstermine.
Von diesen gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren nach dem GNotKG darf der Notar nicht abweichen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass bei jedem Notar für dieselbe Angelegenheit grundsätzlich auch identische Kosten entstehen werden. Die Höhe der Gebühren ist üblicherweise abhängig von dem Gegenstandswert des Beurkundungsgeschäftes. In bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Fällen werden aber auch pauschale Gegenstandswerte in Ansatz gebracht. Durch die Anknüpfung der Notargebühren an den Wert des Geschäfts und damit an die Leistungsfähigkeit der Beteiligten wird erreicht, dass die notarielle Tätigkeit unabhängig von Einkommen und Vermögen in Anspruch genommen werden kann.
Die genaue Gebührenhöhe ergibt sich unter Verwendung des im Kostenverzeichnis vom Gesetzgeber festgelegten Gebührensatzes für das jeweilige Urkundsgeschäft durch die Anwendung der ebenfalls vorgegebenen Gebührentabelle. Die Anwendung der gesetzlichen Gebührenregelungen durch den Notar unterliegt der sog. Kostenprüfung, welche regelmäßig durch die Aufsichtsbehörde bei allen Notaren durchgeführt wird.
Maßgeblich ist der jeweilige Einzelfall und die in der Notarurkunde ggf. spezifisch getroffene Kostenregelung. Sollten im Rahmen einer notariellen Kostenberechnung Unklarheiten oder Differenzen auftreten, die nicht in einem gemeinsamen Gespräch geklärt werden können, so steht der kostenschuldenden Person ein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Kostenberechnung durch Entscheidung des Landgerichts offen, in dessen Bezirk die Notarin oder der Notar seinen Amtssitz hat (§ 127 Abs. 1 GNotKG). Hierzu finden Sie auch einen Hinweis in unserer Kostenberechnung.
Gerne geben wir Ihnen vorab Auskunft zu den voraussichtlichen Gebühren/Kosten, wenn Sie uns die wesentlichen Stichpunkte Ihres Vorhabens per E-Mail oder in einem persönlichen Gespräch übermitteln. Die Höhe einer einzelnen Gebühr kann auch mit Hilfe eines Gebührenrechners ermittelt werden. Den Gebührenrechner können Sie über Downloads herunterladen. Allerdings kann ich für die Richtigkeit Ihrer Berechnung keine Gewähr übernehmen. Wichtig ist, dass der Gebührenrechner keine spezifischen Mindest- und Höchstgebühren, wie sie für einzelne Tätigkeiten bestimmt sein können aufzeigt.
vgl. Information der Bundesnotarkammer